§ 1 Geltungsbereich/Vertragsinhalt
(1) Für sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen der DREWAG - Stadtwerke Dresden GmbH (nachfolgend Auftraggeber) und Dritten (nachfolgend Auftragnehmer) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Andere Bedingungen, insbesondere abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftragnehmers, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Auftraggeber von ihnen Kenntnis hat und/oder ihnen nicht ausdrücklich widerspricht bzw. wenn der Auftraggeber Angebote, Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos entgegennimmt.
(3) Sämtliche Vertragsbedingungen sind im Angebot, im Auftrag bzw. in der Vertragsbestätigung in Textform niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Besuche, Kostenvoranschläge, Angebote, Präsentationen oder Prospekte des Auftragnehmers werden nicht vergütet.
(2) Zusätzliche Lieferungen und Leistungen sind bei einem Auftragswert über 400 Euro nur dann rechtsverbindlich, wenn die Bestellung von einer vom Auftraggeber legitimierten Person mindestens einfach elektronisch signiert wurde. Bei Bestellungen mittels e-procurement gelten die dort vereinbarten gesonderten Bestimmungen.
§ 3 Vertragsdurchführung
(1) Der Auftragnehmer darf den Auftrag oder Teile davon nur mit vorheriger Einwilligung des Auftraggebers auf Dritte (Nachunternehmer) übertragen. Die Einwilligung muss wenigstens in Textform erfolgen. Dies gilt nicht bei Leistungen, auf deren Art der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist.
(2) Bei der Erfüllung seiner Vertragspflichten hat der Auftragnehmer alle einschlägigen rechtlichen und technischen Bestimmungen und umweltrechtlichen Vorgaben einzuhalten.
§ 4 Unterlagen und Beistellungen des Auftraggebers
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das ihm zur Bearbeitung übergebene Material oder die ihm zur Benutzung übergebenen Gegenstände, Unterlagen, Modelle, Zeichnungen, Muster usw. sorgfältig aufzubewahren und gegen Feuer, Diebstahl und sonstige Schäden auf seine Kosten zu versichern.
(2) Unterlagen, Modelle, Zeichnungen und Muster verbleiben im Eigentum des Auftraggebers und sind nach Leistungserbringung bzw. Lieferung der bestellten Sachen unverzüglich an den Auftraggeber zurückzugeben. Vervielfältigungen, Veränderungen und die Weitergabe an Dritte sind ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggebers untersagt und berechtigen diesen zum Schadensersatz. Die nach diesen Vorlagen hergestellten Erzeugnisse dürfen nur an den Auftraggeber und nicht Allgemeine Geschäftsbedingungen der DREWAG - Stadtwerke Dresden GmbH für Lieferungen und Leistungen (DREWAG - Stadtwerke Dresden GmbH als Auftraggeber) an Dritte geliefert werden.
(3) Die Bearbeitung oder die Umbildung des vom Auftraggeber beigestellten Materials erfolgt für den Auftraggeber als Hersteller gemäß § 950 BGB. Der Auftragnehmer wird den verarbeiteten Gegenstand mit verkehrsüblicher Sorgfalt kostenlos für den Auftraggeber verwahren.
§ 5 Preise
Die vereinbarten Preise inklusive Umsatzsteuer sind Festpreise. Sie schließen sämtliche Nebenkosten ein, wie Versicherungs-, Fracht-, Zustellungs-, Entlade- und Verpackungskosten, Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben.
§ 6 Fristen und Termine
(1) Sämtliche vereinbarten Termine und Fristen sind verbindlich.
(2) Maßgeblich für die Einhaltung der Termine oder Fristen ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort oder die abnahmefähige Fertigstellung.
(3) Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass ein Termin oder eine Frist nicht eingehalten werden kann, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Textform mitzuteilen.
§ 7 Transportgefahr, Liefer-/Leistungszeit, Verzug
(1) Der Auftragnehmer trägt die Transportgefahr.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, vorzeitige Lieferungen oder Leistungen zurückzuweisen oder gelieferte Waren bis zum vereinbarten Liefertermin einzulagern. Beides erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers.
(3) Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden aus Verzug. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
(4) Unbeschadet sonstiger Rechte ist der Auftraggeber bei Verzug berechtigt, für jeden vollendeten Werktag des Lieferungs- oder Leistungsverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Gesamtauftragswertes zu verlangen. Die Vertragsstrafe wird auf den zu ersetzenden Verzugsschaden angerechnet. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung zu verlangen.
(5) Die vorbehaltslose Annahme/Abnahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen gilt nicht als Verzicht auf die Vertragsstrafe. Die Erklärung des Auftraggebers, er behalte sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe vor, ist rechtzeitig, wenn sie dem Auftragnehmer spätestens 10 Tage nach Annahme/ Abnahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen zugeht.
§ 8 Abnahme
(1) Die Abnahme ist schriftlich zu dokumentieren.
(2) In Fällen höherer Gewalt und bei Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen und sonstigen vom Auftraggeber nicht zu beeinflussenden Ereignissen ist der Auftraggeber berechtigt, für die Dauer des Hindernisses die Annahme/Abnahme zu verschieben, ohne dass dem Auftragnehmer hierdurch Ansprüche entstehen. Nach Ablauf von 6 Monaten ab Beginn des Hindernisses ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 9 Rechnungslegung und Zahlung
(1) Rechnungen sind nicht der Sendung beizufügen, sondern sofort nach Lieferung oder Leistung für jede Bestellung gesondert unter Angabe der Bestell-, Lieferschein- und Materialnummer und Bezeichnung der Leistung in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Die Umsatzsteuer ist auf den Rechnungen gesondert auszuweisen.
(2) Teil- und Schlussrechnungen sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen.
(3) Bei Zeitlohnarbeiten sind die von dem Auftraggeber überprüften Zeitlohnzettel, bei abgenommenen Lieferungen und Leistungen die Abnahmebescheinigungen der Rechnung beizufügen.
(4) Die Rechnungen werden nach Wahl des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungszugang ohne Abzug beglichen, jedoch nicht vor Lieferung bzw. Abnahme.
(5) Überzahlungen hat der Auftragnehmer innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Rückforderung an den Auftraggeber zurückzuzahlen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zahlungseingang beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung gem. § 818 Absatz 3 BGB berufen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Der Auftraggeber erkennt keinen verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt an.
§ 11 Aufrechnung und Forderungsabtretung
(1) Der Auftragnehmer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(2) Forderungen gegen den Auftraggeber dürfen nur mit dessen vorheriger Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Die Zustimmung hat wenigstens in Textform zu erfolgen. § 354 a HGB bleibt unberührt.
§ 12 Bedenkenanzeige und Mängelhaftung
(1) Bedenken gegen die Spezifikation, Zeichnungen oder andere zur Bestellung gehörenden Unterlagen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer mitzuteilen, ehe er mit der Ausführung der Bestellung beginnt. Durch die Zustimmung des Auftraggebers zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen des Auftragnehmers wird die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers ebenso wenig berührt wie etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers.
(2) Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit gesetzlich keine längeren Fristen vorgesehen sind, 3 Jahre. Bei Bauwerken, einschließlich der Lieferung oder Herstellung beweglicher Sachen, die vertragsgemäß der späteren Herstellung eines Bauwerkes dienen, auch wenn sie nicht wesentlicher Bestandteil desselben werden, gilt, soweit gesetzlich keine längere Frist vorgesehen ist, eine Verjährungsfrist von 5 Jahren.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, wenn
a) die vom Auftraggeber gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung erfolglos abgelaufen ist,
b) eine Fristsetzung gem. § 323 Absatz 2 BGB entbehrlich ist oder
c) Gefahr im Verzug oder eine besondere Eilbedürftigkeit besteht, so dass es dem Auftraggeber unzumutbar ist, den Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung aufzufordern.
§ 13 Mängelrügen
Bei der Lieferung von Waren, die der Auftraggeber gem. § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung der Ware und zur Rüge eines offenen Mangels 7 Werktage ab Entgegennahme der Lieferung. Die Rügefrist bei versteckten Mängeln beträgt 7 Werktage ab Entdeckung des Mangels.
§ 14 Haftung für Schäden
(1) Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die dem Auftraggeber, seinem Personal oder Dritten durch die Ausführung der Lieferungen und Leistungen oder gelegentlich der Ausführung entstehen, gleich ob die Schäden durch den Auftragnehmer oder dessen Beauftragte verursacht sind, nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Der Auftragnehmer hat im Rahmen seiner Haftung den Auftraggeber und dessen Bedienstete von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.
§ 15 Rücktritt
(1) Der Auftraggeber kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn
a) der Auftragnehmer oder ein Dritter über das Vermögen des Auftragnehmers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt,
b) der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers mangels Masse abgelehnt wird oder
c) der Auftragnehmer zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung eine Vermögensauskunft abgibt.
(2) Die gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
§ 16 Antikorruptionsklausel
(1) Auftraggeber und Auftragnehmer erklären ihren festen Willen, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken.
(2) Insbesondere dürfen der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter nicht
a) Mitarbeitern des Auftraggebers, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellen, anbieten, versprechen oder gewähren,
b) gegenüber dem Auftraggeber strafbare Handlungen begehen oder dazu Beihilfe leisten, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen. Diese Verpflichtungen gelten auch für Nachunternehmer.
(3) Bei einem Verstoß gegen die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen ist der Auftraggeber unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte berechtigt, alle mit dem Auftragnehmer bestehenden Verträge fristlos zu kündigen oder von ihnen zurückzutreten.
(4) Alle Schäden, die dem Auftraggeber aus einem Verstoß gegen die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen entstehen und vom Auftragnehmer zu vertreten sind, hat der Auftragnehmer zu ersetzen.
(5) Die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung, soweit es sich um sozialübliche Zuwendungen in Form von Gelegenheitsgeschenken von geringem Wert, wie geringwertige Werbegeschenke, Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke in angemessenem Wert, geringwertige Aufmerksamkeiten bei Jubiläen oder Geburtstagen sowie eine angemessene Bewirtung handelt. Die Frage, ob der Bereich der Sozial-Adäquanz überschritten ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem materiellen Wert der Zuwendung. Dies kann im Einzelfall bereits bei einer Zuwendung von 50 Euro der Fall sein.
§ 17 Vertraulichkeit
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich über das Vertragsende hinaus, sämtliche vertraulichen Informationen, die ihm im Rahmen der Vertragserfüllung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und sie Dritten nicht zugänglich zu machen. Vertrauliche Informationen in diesem Sinne sind alle Informationen, Wahrnehmungen, Unterlagen und Daten geschäftlicher, technischer oder kaufmännischer Art.
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung der vertraulichen Informationen besteht nicht, sofern und soweit diese bei Kenntniserlangung des Auftragnehmers der Öffentlichkeit nachweislich bekannt waren oder nach Kenntniserlangung ohne Mitwirkung oder Verschulden des Auftragnehmers der Öffentlichkeit bekannt werden.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen über die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach den vorstehenden Absätzen zu unterrichten und diese ihrerseits entsprechend zu verpflichten.
(4) Erlangt der Auftragnehmer darüber Kenntnis oder besteht eine begründete Vermutung, dass vertrauliche Informationen entgegen den vorgenannten Vertraulichkeitsverpflichtungen offen gelegt oder Dritten zugänglich gemacht wurden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
§ 18 Kinderarbeit
(1) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die von ihm gelieferten oder verarbeiteten Produkte ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konventionen hergestellt oder verarbeitet worden sind. Auf Nachfrage hat der Auftragnehmer für diese Produkte ein anerkanntes Siegel (z. B. Rugmark- oder TransFair-Siegel) oder eine entsprechende Selbstverpflichtung nachzuweisen.
(2) Sofern der Auftragnehmer gegen Absatz 1 verstößt, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
§ 19 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist Dresden oder die von dem Auftraggeber genannte Empfangsstelle.
(2) Sofern der Auftragnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand Dresden vereinbart.
(3) Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 20 Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer setzt zur Erfüllung der Pflicht aus Art. 32 Abs. 4 DSGVO bei der Durchführung der Arbeiten nur Personen ein, die in verbindlicher und dokumentierter Weise auf die Vertraulichkeit im Umgang mit personenbezogenen Daten verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Diese Pflicht zur Vertraulichkeit wirkt auch nach Beendigung des Auftrags fort. In Fällen der Auftragsverarbeitung oder der Übermittlung von personenbezogenen Daten werden die weiteren Anforderungen durch beide Vertragspartner im gesetzlich geforderten Umfang sichergestellt.
(2) Der Auftraggeber verarbeitet die personenbezogenen Daten des Auftragnehmers und der von ihm zur Erfüllung eingesetzten Personen entsprechend „Datenschutzinformation – für Geschäftskontakte“, welche unter https://www.drewag.de/datenschutz veröffentlicht ist.
§ 21 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 08/2022
§ 1 Geltungsbereich/Vertragsinhalt
(1) Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen der DREWAG - Stadtwerke Dresden GmbH (nachfolgend Auftragnehmer) und Dritten (nachfolgend Auftraggeber).
(2) Andere Bedingungen, insbesondere abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Auftragnehmer von ihnen Kenntnis hat und/oder ihnen nicht ausdrücklich widerspricht bzw. der Auftragnehmer Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(3) Sämtliche Vertragsbedingungen sind im Angebot, im Auftrag bzw. in der Vertragsbestätigung schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
§ 2 Vertragsabschluss, Ausführungsunterlagen
(1) Nur schriftliche, von zwei Vertretungsberechtigten des Auftragnehmers unterschriebene Angebote sind verbindlich.
(2) Ein Auftrag bzw. eine Bestellung des Auftraggebers wird erst ver-bindlich durch eine ausdrückliche, schriftliche, von zwei Vertretungsberechtigten des Auftragnehmers unterschriebene Vertragsbestätigung oder wenn der Auftragnehmer dem Auftrag bzw. der Bestellung durch Lieferung oder Erbringung der Leistung nachkommt.
(3) An allen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer die Eigentums-, Nutzungs- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Auftragnehmers zugänglich gemacht werden.
(4) Unterlagen, Modelle, Zeichnungen und Muster sind auf Verlangen, nach Durchführung des Auftrags oder wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich dem Auftragnehmer zurückzugeben.
§ 3 Vertragsdurchführung
(1) Der Auftragnehmer erbringt alle Leistungen durch eigenes Personal oder durch von ihm beauftragte Subunternehmer.
(2) Sind an einem Erfüllungsort mehrere Unternehmen tätig, obliegt es dem Auftraggeber, die Lieferungen oder Leistungen dieser Unternehmen miteinander zu koordinieren.
(3) Für bestellte und/oder übernommene Materialien erfolgt die Bereitstellung ab dem in der Auftragsbestätigung bzw. dem Lieferschein bekannt gegebenen Lager bzw. Standort des Auftragnehmers. Der Auftraggeber sichert die Abholung innerhalb von 7 Kalendertagen nach dem vereinbarten Termin ab. Erfolgt die Abholung durch den Auftraggeber nicht innerhalb vorgenannter Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz seines Schadens vom Auftraggeber zu verlangen.
(4) Anlieferung oder Versand müssen zusätzlich vereinbart werden.
(5) Teillieferungen sind nach Abstimmung zulässig. Zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen der DREWAG - Stadtwerke Dresden GmbH für Lieferungen und Leistungen (DREWAG - Stadtwerke Dresden GmbH als Auftragnehmer) Nachlieferungen erfolgen nur auf separate Bestellung. (6) Die Lieferung wird vom Auftraggeber auf dem vom Auftragnehmer übergebenen Lieferschein bestätigt.
§ 4 Fristen und Termine
(1) Die vertraglich vereinbarten Fristen beginnen, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Abschluss des Vertrages, jedoch nicht bevor alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen und notwendigen Voraussetzungen und alle sonstigen vom Auftraggeber zu erfüllenden Voraussetzungen, insbesondere die von ihm zu erstellenden oder zu beschaffenden Unterlagen, vorliegen.
(2) Werden die Leistungspflichten des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe und sonstige unvorhersehbare, nach Vertragsabschluss eintretende Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, behindert, ist der Auftragnehmer für die Dauer des Hindernisses von seinen Leistungspflichten befreit. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen um die Dauer des Hindernisses. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände bei einem Lieferanten/Subunternehmer des Auftragnehmers eintreten. Beginn und Ende sowie Art der Hindernisse werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Nach Ablauf von 6 Monaten ab Beginn des Hindernisses sowie bei endgültigen Liefer- oder Leistungshindernissen sind beide Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 5 Pflichten des Auftraggebers bei Lieferungen
(1) Der Auftraggeber sorgt für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der am Bestimmungsort ankommenden Materialien, auch wenn der Auftragnehmer die Montage ausführt.
(2) Der Auftraggeber hat die Materialien unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Stellt der Auftraggeber entsprechende Mängel fest, hat er diese dem Auftragnehmer binnen 14 Tagen ab Ablieferung schriftlich anzuzeigen, andernfalls können die Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Zur Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Ist die Lieferung für beide Teile ein Handelsgeschäft, gilt § 377 HGB.
(3) Die Untersuchung hat vor einem etwaigen Ausbau, Einbau oder Anbringen der Materialien zu erfolgen.
§ 6 Preise
Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen des Auftragnehmers enthalten. Soweit sie anfällt, wird sie in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
§ 7 Fälligkeit, Verzug, Aufrechnung
(1) Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Sofern der Zugang der Rechnung später erfolgt, ist für die Fälligkeit der Rechnungszugang maßgeblich.
(2) Ist der Auftraggeber ein Verbraucher und mit der Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, neben den Verzugszinsen folgenden pauschalen Verzugsschaden geltend zu machen:
1. Mahnung: 2,00 €
2. Mahnung: 2,00 €
Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
(3) Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, ist der Auftragnehmer bei einem Verzug des Auftraggebers berechtigt, neben den Verzugszinsen einen pauschalen Verzugsschaden nach Maßgabe von § 288 Absatz 5 BGB geltend zu machen.
(4) Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt dem Auftragnehmer ausdrücklich vorbehalten.
(5) Gegenüber Forderungen des Auftragnehmers ist eine Aufrechnung durch den Auftraggeber nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Lieferungen des Auftragnehmers verbleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, die bei Vertragsabschluss bereits entstanden waren, im Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Vor Eigentumsübergang ist dem Auftraggeber die Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Lieferungen untersagt.
§ 9 Gefahrübergang, Gewährleistung, Verjährung der Mängelansprüche
(1) Der Gefahrübergang richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer, darf er im Fall der Mängelrüge Zahlungen nur in einem im Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln angemessenen Umfang zurückbehalten.
(3) Ist der Auftraggeber Unternehmer, verjähren seine Mängelansprüche bei Herstellung und Lieferung neuer Sachen in einem Jahr ab Gefahrübergang. Veräußert der Auftraggeber die vom Auftragnehmer gelieferte Sache im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs weiter, bleiben seine Rückgriffsansprüche aus § 478 BGB abweichend von Satz 1 unberührt. Ist Vertragsgegenstand die Lieferung einer gebrauchten Sache, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
(4) Ist der Auftraggeber Verbraucher, verjähren Mängelansprüche bei Herstellung und Lieferung neuer Sachen in zwei Jahren und bei Lieferung gebrauchter Sachen in einem Jahr ab Gefahrübergang.
(5) Abweichend von Absatz 3 und Absatz 4 verjähren Mängelansprüche bei Bauwerken und Bauleistungen im Sinne der §§ 438 Absatz 1 Nr. 2 und 634 a Absatz 1 Nr. 2 BGB in 5 Jahren. In den Fällen, in denen die VOB/B insgesamt Vertragsbestandteil geworden ist, gelten abweichend von Satz 1 die Verjährungsfristen des § 13 Nr. 4 VOB/B in der jeweils geltenden Fassung für die dort genannten Leistungen.
(6) Soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat sowie bei Schadensersatzansprüchen nach Maßgabe von § 10 finden die gesetzlichen Verjährungsvorschriften Anwendung.
§ 10 Haftung
(1) Die Haftung des Auftragnehmers sowie seiner Erfüllungsund Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
(2) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf den Schaden, der bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung typischerweise vorauszusehen war.
(3) Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen.
(4) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
(5) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
§ 11 Rücktritt
Der Auftragnehmer kann unbeschadet gesetzlicher Rücktrittsrechte von dem Vertrag auch zurücktreten, wenn a) der Auftraggeber oder ein Dritter über das Vermögen des Auftraggebers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, b) der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers mangels Masse abgelehnt wird oder c) der Auftraggeber zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung eine Vermögensauskunft abgibt.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für die Erbringung der Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers.
(2) Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand Dresden vereinbart.
(3) Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 13 Information zu Streitbeilegungsverfahren
Der Auftragnehmer nimmt an keinem freiwilligen Verbraucherstreitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
§ 14 Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet die personenbezogenen Daten des Auftraggebers und der von ihm zur Erfüllung eingesetzten Personen entsprechend „Datenschutzinformation – für Geschäftskontakte“, welche unter https://www.drewag.de/datenschutz veröffentlicht ist. § 15 Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 01/2021
0351 860-4444
Montag - Freitag: 07:00 - 19:00 Uhr
Erdgas: 0351 50178880
Strom: 0351 50178881
Fernwärme: 0351 50178884
Wasser: 0351 50178883
Straßenbeleuchtung
Schönfeld-Weißig: 0351 205858686