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Fragen und Antworten zur Selbstauskunft

Kundinnen und Kunden der SachsenEnergie-Tochter DREWAG erhalten im September Post von ihrem Versorger. Die Briefe umfassen ein erklärendes Anschreiben sowie ein Selbstauskunfts-Formular zur Nutzung von Wohn- und Gewerbeflächen mit Hinweisen auf der Rückseite. Das leicht auszufüllende Formular sollte bitte bis 27. September im beigelegten Rücksende-Umschlag kostenfrei an die DREWAG zurückgesendet werden.

Mit Hilfe der Selbstauskunft möchte das Unternehmen seine Datensätze zu Einzelheiten des Trinkwasserverbrauchs in der sächsischen Landeshauptstadt aktualisieren und vervollständigen. Die Angaben werden benötigt, um die Wasserversorgung der Landeshauptstadt langfristig für die Herausforderungen der Zukunft zu rüsten.

Hier erhalten Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.

Grundsätzliches zur Selbstauskunft Warum findet die Datenerhebung statt?

DREWAG ist als Wasserversorger gehalten, die sich dynamisch ändernden Rahmenbedingungen insbesondere auch auf Seiten des Kunden zu berücksichtigen, um Versorgungsleistungen und Kundenservice-Modelle bedarfsgerecht zu halten.

Zu diesen relevanten kundenseitigen Rahmenbedingungen gehören insbesondere auch die Gebäudenutzungen und Anzahl der Wohneinheiten. Diese liegen zwar theoretisch vor, stammen aber aus dem ursprünglichen Antrag des Kunden auf Anschluss des Gebäudes an das Trinkwassernetz.

Diese Daten sind teilweise veraltet und unzutreffend (z.B. in Folge von Umbauten), unvollständig (z.B. aus DDR-Zeiten) oder fehlen. Daher sollen zu allen Gebäuden aktuelle Strukturdaten erhoben werden).

Sind die Kunden verpflichtet, diebenötigten Daten zu übermitteln?

Die Teilnahme ist grundsätzlich freiwillig. Die Daten sind aber für die Versorgung und Abrechnung relevant. Werden die Auskunftsdaten nicht gegeben, dann muss DREWAG mit alten oder unvollständigen Daten arbeiten. Sollte es zu Anpassungen kommen (z.B. Netzdimensionierung oder Abrechnungsmodell), dann müssten ggf. unzutreffende Daten zugrundgelegt werden.

Was passiert, wenn keine Angaben gemacht werden?

Das erzeugt Unsicherheit und später zusätzlichen Aufwand.

Wenn keine Angaben gemacht werden, müssen die alten Daten herangezogen werden. Dort, wo sie fehlen, müssen andere Methoden die fehlenden Daten ersetzen.

In den „Anmeldungen zum Netzanschluss Wasser“ der SachsenEnergie/DREWAG werden Gebäudenutzung und Anzahl der Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten bereits erfragt.

Diese Erhebung findet in dieser Form erst seit den 90er Jahren statt. Daher sind die Datenbestände unvollständig und möglicherweise veraltet (z. B. in Folge von Umbauten).

Warum werden die Daten nicht von Statistischen Ämtern, Behörden oder dergleichen bezogen?

Die benötigten Daten liegen dort in der benötigten Form nicht vor bzw. sind nicht zugänglich.

Wichtig ist zudem die Mitwirkung des Kunden, da die Angaben bei einer Umstellung die Abrechnungsgrundlage verändern könnten.

Wer muss das Auskunftsblatt ausfüllen?

Das Formular „Selbstauskunft“ ist vom jeweiligen SachsenEnergie/DREWAG-Vertragspartner bei der Wasserversorgung auszufüllen. Vertragspartner ist in der Regel der Hauseigentümer, der Verwalter bzw. bei Wohnungseigentum die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Der Vertragspartner oder eine von ihm beauftragte Person mit Angabe des Vertretungsverhältnisses sollte das Auskunftsblatt ausfüllen. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann dies auch der bestellte Verwalter sein.

Werden alle Kunden angeschrieben?

Ja, alle Trinkwasserkunden aus dem Versorgungsgebiet der SachsenEnergie/DREWAG erhalten das Formular „Selbstauskunft“ per Brief.

Wer als Kunde kein Anschreiben und Formular erhalten hat, möge sich bitte mit dem Kundenservice der SachsenEnergie/DREWAG in Verbindung setzen.

Muss der Antwortbrief frankiert werden?

Nein, dem Anschreiben liegt ein Freiumschlag bei. Ein Rückporto ist nicht erforderlich, wenn der Freiumschlag genutzt wird.

Können die Angaben auch online gemacht werden?

Nein, da nicht alle Kunden über einen Online-Zugang verfügen, haben wir uns aus organisatorischen Gründen dafür entschieden, nur einen postalischen Weg anzubieten.

Ich habe kein Auskunftsblatt erhalten oder es verlegt. Was muss ich tun?

In diesem Falle bitten wir, zu prüfen, ob eine andere Person bzw. ein Beauftragter das Schreiben erhalten und bereits beantwortet hat.

Sollte dies nicht der Fall sein, wenden Sie sich bitte an den Kundenservice. Sie erhalten dann einen Ersatzfragebogen.

Werden die Angaben später überprüft?

Wir haben verschiedene Möglichkeiten, die Angaben zu prüfen und müssen im Sinne der Gleichbehandlung aller Kunden davon auch Gebrauch machen. Prüfungen werden beispielsweise beim turnusmäßigen Zählerwechsel vorgenommen (z. B. wenn die Daten nicht plausibel erscheinen).

Weshalb muss der ausgefüllte Fragebogen unterzeichnet werden?

Die Kundenangaben zum versorgten Gebäude vervollständigen oder aktualisieren den vorliegenden Antrag auf Netzanschluss und sind daher Bestandteil des Versorgungsvertrages. Daher bedarf es einer Unterschrift.

Wird der Datenschutz beachtet?

Ja, bei Erhebung, Verarbeitung und Auswertung der Daten wird selbstverständlich das Datenschutzgesetz beachtet.

Können später noch Änderungen vorgenommen werden, wenn die Daten sich ändern oder ein Fehler vorliegt?

Ja, das ist im Grundsatz möglich. Dies ist aber mit Aufwand verbunden.

Hinweise zum Ausfüllen des Auskunftsblatts und Fallbeispiele Wie wird das Auskunftsblatt ausgefüllt?

Das Auskunftsblatt besteht aus zwei Kapiteln: „1. Gebäudenutzung“ und „2. Gebäudegröße“.

  • Bei „1. Gebäudenutzung“ ist anzugeben, ob das Gebäude für „Wohnzwecke“ oder für „Gewerbe oder sonstige Zwecke“ genutzt wird. Handelt es sich ausschließlich um ein Wohngebäude ist das Kreuz bei „für Wohnzwecke“ zu machen, bei einem ausschließlich für Gewerbe oder sonstige Zwecke nur dort. Bei Nutzung für beide Zwecke (sog. gemischte Nutzung) sind beide Felder anzukreuzen.
  • Bei „2. Gebäudegröße“ ist die Anzahl der im versorgten Gebäude befindlichen Einheiten gefragt.

Unter „Anzahl Wohneinheiten“ ist die entsprechende Anzahl der Wohnungen (hierzu gehört auch Leerstand!) einzutragen.

Unter „Anzahl Gewerbe- oder sonstige Einheiten“ ist die entsprechende Anzahl der nicht für Wohnzwecke genutzten Einheiten (auch hierzu gehört Leerstand!) einzutragen.

Warum wird in dem Auskunftsblatt zwischen „Wohnzwecken“ und „Gewerbe“ unterschieden?

Bei der Inanspruchnahme des Versorgungssystems gibt es Unterschiede zwischen Wohngebäuden und gewerblichen Betrieben. Daher müssen die Einheiten für die Untersuchung gesondert erfasst werden.

Was versteht man unter einer „Wohneinheit“?

Als „Wohneinheit“ gelten nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammen liegende Räume, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. Wohneinheiten haben einen eigenen Eingang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum.

Zur Wohnung können auch außerhalb des eigentlichen Wohnungsabschlusses liegende, zu Wohnzwecken ausgebaute Keller- oder Bodenräume (z. B. Mansarden) gehören. Wichtig für die Abgrenzung ist, ob diese eigenständig für Wohnzwecke genutzt werden können oder nicht. Liegt die Eigenständigkeit vor, würde es sich um eine eigene Wohneinheit handeln.

Das Gebäude steht leer. Was muss im Auskunftsblatt angegeben werden?

Der Leerstand ist unerheblich. Anzugeben ist,

  • wofür das Gebäude genutzt worden ist bzw. genutzt werden könnte und
  • wie viele (leerstehende) Wohn- und/oder Gewerbeeinheiten darin enthalten sind
In dem Gebäude befinden sich drei Wohnungen. Was muss im Auskunftsblatt angegeben werden?
  • Bei „1. Gebäudenutzung“ ist nur das Feld „für Wohnzwecke“ anzukreuzen.
  • Bei „2. Gebäudegröße“ sind die drei Wohnungen bei „Anzahl Wohneinheiten“ mit einer „3“ anzugeben.
Das Gebäude besteht aus einem Ladengeschäft. Was ist einzutragen?
  • Bei „1. Gebäudenutzung“ ist das Feld „für Gewerbe oder sonstige Zwecke“ anzukreuzen.
  • Bei „2. Gebäudegröße“ ist das Ladengeschäft bei „Anzahl Gewerbe- oder sonstige Einheiten“ mit einer „1“ anzugeben.
Im Gebäude befinden sich acht Wohnungen und zwei Ladengeschäfte. Was ist einzutragen?
  • Bei „1. Gebäudenutzung“ sind beide Felder, d.h. „für Wohnzwecke“ und „für Gewerbe oder sonstige Zwecke“ anzukreuzen.
  • Bei „2. Gebäudegröße“ sind die acht Wohnungen bei „Anzahl Wohneinheiten“ mit einer „8“ und die Ladengeschäfte bei „Anzahl Gewerbe- oder sonstige Einheiten“ mit einer „2“ anzugeben.
Das Gebäude besteht aus einer leerstehenden Gaststätte. Was ist einzutragen?

Obwohl die Gaststätte leer steht, ist sie zu erfassen, da Leerstand für den späteren Wasserpreis unerheblich ist.

  • Bei „1. Gebäudenutzung“ ist das Feld „für Gewerbe oder sonstige Zwecke“ anzukreuzen.
  • Bei „2. Gebäudegröße“ ist die Gaststätte bei „Anzahl Gewerbe- oder sonstige Einheiten“ mit einer „1“ anzugeben.
In dem Gebäude befinden sich fünf Wohnungen und eine leerstehende Arztpraxis. Was muss im Auskunftsblatt angegeben werden?
  • Bei „1. Gebäudenutzung“ sind beide Felder, d.h. „für Wohnzwecke“ und „für Gewerbe oder sonstige Zwecke“ anzukreuzen.
  • Bei „2. Gebäudegröße“ sind die fünf Wohnungen bei „Anzahl Wohneinheiten“ mit einer „5“ und die Arztpraxis ist – trotz Leerstands – bei „Anzahl Gewerbe- oder sonstige Einheiten“ mit einer „1“ anzugeben.
In einem 4-Familienhaus wurde eine der Wohnungen zu Büroräumen umgebaut, die von einer Kanzlei genutzt werden. Die verbleibenden drei Wohnungen werden weiterhin bewohnt. Was muss im Auskunftsblatt angegeben werden?
  • Bei „1. Gebäudenutzung“ sind beide Felder, d.h. „für Wohnzwecke“ und „für Gewerbe oder sonstige Zwecke“ anzukreuzen.
  • Bei „2. Gebäudegröße“ sind die drei verbliebenen Wohnungen bei „Anzahl Wohneinheiten“ mit einer „3“ und die zur Kanzlei umgebaute Wohnung bei „Anzahl Gewerbe- oder sonstige Einheiten“ mit einer „1“ anzugeben.
Wie wird ein Kiosk behandelt?
  • Bei „1. Gebäudenutzung“ ist das Feld „für Gewerbe oder sonstige Zwecke“ anzukreuzen.
  • Bei „2. Gebäudegröße“ ist der Kiosk bei „Anzahl Gewerbe- oder sonstige Einheiten“ mit einer „1“ anzugeben.
Es befindet sich eine Hausmeister-Wohnung in einem Gewerbebetrieb. Was muss im Auskunftsblatt angegeben werden?
  • Bei „1. Gebäudenutzung“ sind beide Felder, d.h. „für Wohnzwecke“ und „für Gewerbe oder sonstige Zwecke“ anzukreuzen.
  • Bei „2. Gebäudegröße“ ist die eigenständige Wohnung bei „Anzahl Wohneinheiten“ mit einer „1“ und
    der Betrieb bei „Anzahl Gewerbe- oder sonstige Einheiten“ mit einer „1“ anzugeben.
Wie wird ein Kleingarten oder eine Kleingartenanlage behandelt?

Da Gebäude in Kleingärten aus rechtlichen Gründen nicht zum dauerhaften Wohnen genutzt werden dürfen und zudem die Bewässerung beim Einsatz des Wassers in einem Kleingarten i.d.R. überwiegt, kommt eine Nutzung für Wohnzwecke nicht in Frage. Infolgedessen ist das Feld „für Gewerbe oder sonstige Zwecke“ anzukreuzen.

  • Bei „1. Gebäudenutzung“ ist das Feld „für Gewerbe oder sonstige Zwecke“ anzukreuzen.
  • Zwar handelt es sich nicht zwingend um Gebäude, bei „2. Gebäudegröße“ ist bei „Anzahl Gewerbe- oder sonstige Einheiten“ eine „1“ anzugeben, wenn es sich um einen gesondert an die Wasserversorgung angeschlossenen Kleingarten handelt. Ebenso ist eine „1“ anzugeben, wenn es sich um eine zusammenhängende Kleingartenanlage handelt, die gemeinschaftlich versorgt wird.
Wie wird ein Altenheim oder ähnliche Einrichtungen behandelt?

Bei Altenheimen oder ähnliche Einrichtungen ist

  • bei „1. Gebäudenutzung“ das Feld „für Gewerbe oder sonstige Zwecke“ anzukreuzen.
  • bei „2. Gebäudegröße“ ist bei „Anzahl Gewerbe- oder sonstige Einheiten“ eine „1“ anzugeben, wenn es sich um einen zusammenhängenden Gesamtkomplex (Wirtschaftliche Einheit) handelt.
Wie wird ein Fitnesscenter behandelt?

Derartige Einrichtungen sind nicht für Wohnzwecke geeignet.

  • bei „1. Gebäudenutzung“ das Feld „für Gewerbe oder sonstige Zwecke“ anzukreuzen.
  • bei „2. Gebäudegröße“ ist bei „Anzahl Gewerbe- oder sonstige Einheiten“ eine „1“ anzugeben.
An der Lieferanschrift steht kein Gebäude!

Sofern es sich nicht um einen Wasseranschluss für eine Gartenfläche o.ä. handelt, setzen Sie sich bitte mit dem Kundenservice in Verbindung.

Wie wird mit Neuanschlüssen verfahren?

Bei Neuanschlüssen – insbesondere Neubauten, die für Wohnzwecke genutzt werden – macht der Antragsteller im Antrag auf Wasserversorgung in den dafür vorgesehenen Feldern entsprechende Angaben.

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