So funktioniert die Gaspreisbremse Stand: 31.01.2023


Die Gaspreisbremse einfach erklärt

Unter den Voraussetzungen des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) greift die Gaspreisbremse vom 01.03.2023 bis vorerst 31.12.2023 und umfasst rückwirkend auch die Monate Januar und Februar 2023.

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Für Kunden mit einem Jahresverbrauch von nicht mehr als 1.500.000 kWh (in der Regel Haushalte und kleine Unternehmen) und unabhängig vom Verbrauch für die weiteren gesetzlich genannten Ausnahmefälle (beispielsweise Vermieter von Wohnraum, Kindertagesstätten, medizinische Rehabilitationseinrichtungen) funktioniert die Gaspreisbremse so:

Für 80 % ihres für 2023 prognostizierten Jahresverbrauches wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis von 12 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) brutto berechnet. Ist der vertraglich vereinbarte Gasverbrauchspreis höher als der Referenzpreis, greift die Bremse und der Staat übernimmt die Differenz. Dabei beruht der prognostizierte Jahresverbrauch in der Regel auf den Daten des Vorjahresverbrauchs, die im September 2022 erhoben wurden.

Die Gaspreisbremse ist nach der Soforthilfe im Dezember 2022 die 2. Stufe des staatlichen Entlastungspakets Gas.

Grafik: Tortendiagramm mit der Verteilung der Kosten - 80 % sind staatlich gedeckelt, auf 20 % entfällt der tatsächliche Preis laut Tarif.

Das heißt: Die Gaspreisbremse entlastet Kunden, deren Gasverbrauchspreis über 12 ct/kWh brutto liegt.

Haushalte sowie kleinere Unternehmen zahlen unabhängig von Ihrem vertraglich vereinbarten Gasverbrauchspreis für 80 % ihres im September 2022 zu Grunde gelegten Jahresverbrauchs maximal 12 ct/kWh brutto.

Für die Energie, die darüber hinaus verbraucht wird, gelten die vertraglich vereinbarten Gasverbrauchspreise. Energiesparen ist also weiterhin sinnvoll und finanziell zu empfehlen.


Wer profitiert von der Gaspreisbremse?

Die Entlastung wird für jede Verbrauchsstelle des Kunden gewährt, sofern der Jahresverbrauch an der betreffenden Verbrauchsstelle nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt. Bei mehreren Verbrauchsstellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet.

Zudem legt das EWPBG eine Reihe von Kunden fest, die trotz eines Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh, von der Gaspreisbremse profitieren sollen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Vermieter von Wohnraum
  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • Medizinische Rehabilitationseinrichtungen (gilt nicht für zugelassene Krankenhäuser)

Die Ausführungen sind nur einige Beispiele. Die konkreten Ausnahmen sind in § 3 Abs. 1 Satz 3 EWPBG festgelegt.

Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der Europäischen Union sanktioniert sind oder die im Eigentum oder unter Kontrolle sanktionierter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, sind von der Erdgaspreisbremse ausgeschlossen. Kunden, auf die eine dieser Einschränkungen zutrifft, sind verpflichtet, uns diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen.


Ab wann gilt die Gaspreisbremse?

Unter den Voraussetzungen des EWPBG startet die Gaspreisbremse im März 2023 und gilt rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023. Vorerst ist die Dauer der Preisbremse bis Ende 2023 begrenzt. Sie kann von der Bundesregierung aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden.

Sie wünschen ein Gespräch zu den Energiepreisbremsen?

Gern können Sie sich über die kostenfreie Telefonhotline des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Funktions- und Wirkungsweise der Preisbremsen informieren.

Die Hotline ist unter folgender Rufnummer erreichbar: 0800 78 88 900


Wie errechnet sich der Entlastungsbetrag?

Die Gaspreisbremse entlastet Kunden, deren Gasverbrauchspreis über 12 ct/kWh brutto liegt.

Der konkrete Entlastungsbetrag ist für jeden Kunden individuell. Berechnungsgrundlage ist der im September 2022 zu Grunde gelegte Jahresverbrauch. Für 80 % dieser Menge (Entlastungskontingent) wird dank der Gaspreisbremse der staatlich festgelegte Referenzpreis von 12 ct/kWh brutto berechnet.

Der Entlastungsbetrag berechnet sich für jede Verbrauchsstelle schließlich aus dem Differenzbetrag (Differenz zwischen Ihrem aktuellen Gasverbrauchspreis und dem Referenzpreis von 12 ct/kWh brutto) multipliziert mit Ihrem Entlastungskontigent.

Klingt kompliziert? Hier ein Beispiel zur einfachen Darstellung:

Wir haben für die Verbrauchsstelle einen Jahresverbrauch von 20.000 kWh erwartet. 80 % dieser Menge entspricht 16.000 kWh/Jahr. Das ist Ihr Entlastungskontingent.

Beträgt Ihr aktueller Gasverbrauchspreis beispielsweise 14,00 ct/kWh brutto, liegt dieser 2,00 ct/kWh über dem staatlichen Referenzpreis von 12,00 ct/kWh brutto. Das entspricht 0,02 €/kWh.


Ihr monatlicher Entlastungsbetrag errechnet sich dann wie folgt

Entlastungskontingent in kWh x Differenzbetrag in €/kWh : 12
= monatlicher Entlastungsbetrag

16000 kWh x 0,02 €/kWh : 12
= 26,67 €

Der Entlastungsbetrag wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.


Wie erhalte ich den Entlastungsbetrag?

Für die Kunden, bei denen die Bedingungen der Preisbremse zutreffen, berücksichtigen wir den Entlastungsbetrag automatisch in der Regel in den Abschlagszahlungen – Sie müssen also nichts tun.

Dazu wird der Entlastungbetrag anteilig über das Jahr auf die Abschlagzahlungen verteilt, wodurch sich der bisherige monatliche Abschlag verringert. Alle betroffenen Kunden erhalten von uns ein Informationsschreiben mit ihrem neuen Abschlag. Dieser enthält dann bereits ihren individuellen Entlastungsbetrag. Für die vorherigen Monate seit Jahresbeginn werden unsere Kunden ebenfalls rückwirkend entlastet.

Momentan arbeiten wir noch an der Umsetzung Ihrer neuen Abschlagspläne. Wir bitten Sie noch um etwas Geduld. Zahlen Sie Ihren monatlichen Abschlag per SEPA-Lastschrift, dann brauchen Sie nichts zu tun. Den geringeren Abschlag buchen wir automatisch ab.

Muss ich meine Abschläge anpassen?

Nein. Das machen wir für Sie. Sollte sich ihr Abschlag ändern, erhalten Sie von uns eine Information. Sie müssen nicht selbst aktiv werden.

Gaspreisbremse bei hohen Jahresverbräuchen

Für Kunden mit einem Verbrauch über 1.500.000 kWh pro Jahr bzw. registrierender Leistungsmessung.

Grundsätzlich profitieren Letztverbraucher mit registrierender Leistungsmessung (beispielsweise Großkunden mit RLM-Messung) sowie zugelassene Krankenhäuser ab 01.01.2023 von der Gaspreisbremse.

Nicht anspruchsberechtigt sind insbesondere:

  • Letztverbraucher, die leitungsgebunden Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen
  • Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der Europäischen Union sanktioniert sind. Kunden, auf die diese Einschränkungen zutreffen, sind verpflichtet, uns diesen Umstand unverzüglich mitzuteilen.

Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh bezahlen dann für 70 % ihres Erdgasverbrauchs nur 7,00 ct/kWh netto vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen.

Für den Erdgasverbrauch über 70 % gilt der mit uns vereinbarte Gasverbrauchspreis. Die Entlastungen sind durch die jeweils geltenden beihilferechtlichen Höchstgrenzen gedeckelt.

Worauf beziehen sich die 70 % Verbrauch?

Bei einer Verbrauchsstelle mit registrierender Leistungsmessung (z. B. Großkunden) ist für die Berechnung des Entlastungskontingentes die im Jahr 2021 gemessene Verbrauchsmenge entscheidend. Dadurch werden Unternehmen, die bereits im Jahr 2022 erfolgreich Strom eingespart haben, nicht benachteiligt.

Die Entlastungen sind durch die jeweils geltenden beihilferechtlichen Höchstgrenzen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in § 18 EWPBG.

Wie geben Unternehmen eine Selbsterklärung ab?

Letztverbraucher die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Verbrauchsstellen einen Betrag von 150.000 € im Monat übersteigen, müssen uns bis 31. März 2023 die in § 22 Abs. 1 Nr. 1 EWPBG (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz) genannten Angaben mitteilen (Selbsterklärung).

Bitte senden Sie uns diese Selbsterklärung an Preisbremsen@SachsenEnergie.de. Bitte beachten Sie auch die darüber hinaus bestehenden Mitteilungspflichten nach dem EWPBG.


Hinweis

Bitte beachten Sie, dass für die Höchstgrenzen die Summe aller Beihilfen (u. a. über beide Preisbremsen, Soforthilfe, Energiekostendämpfungsprogramm, Befristeter COVID-19 Rahmen) entscheidend sind.

Muss ich weiter Energie sparen?

Ja, denn Energiesparen lohnt sich gleich mehrfach: es dient der Versorgungssicherheit, der Umwelt und schont Ihren Geldbeutel. Die staatlichen Entlastungsmaßnahmen sind befristet und decken nicht die Kosten Ihres gesamten Energieverbrauchs. Jede gesparte Kilowattstunde spart Ihnen deshalb bares Geld.


Wie wird die Gaspreisbremse finanziert?

Die Gaspreisbremse wird aus Mitteln des Bundes finanziert.


Häufige Fragen

Unsere Antworten auf häufige Fragen zu den Energiepreisbremsen | Stand 08.03.2023

Was ist der prognostizierte Jahresverbrauch?

Der prognostizierte oder erwartete Jahresverbrauch bestimmt sich unter anderem anhand der individuellen Anschlusssituation und Ihren bisherigen tatsächlichen Jahresverbräuchen an der Verbrauchsstelle. Die Jahresverbrauchsprognose wird konkret für jede Verbrauchsstelle ermittelt.

Wann werden die Entlastungen erfolgen?

Seit Gesetzesbeschluss arbeitet die DREWAG mit Hochdruck an der Umsetzung der Energiepreisbremsen. Bei uns sind nicht einmal 20 % aller Kunden betroffen. Alle anderen Kunden liegen aufgrund der günstigeren Tarife unterhalb der Preisbremse. Die wenigen betroffenen Kunden werden schnellstmöglich, das heißt in den kommenden Wochen, von uns direkt über ihre neuen Abschläge informiert.

Fest steht: Jede Kundin und jeder Kunde wird die ihnen zustehende Entlastung in voller Höhe erhalten. Die Entlastung wird rückwirkend ab Januar verrechnet.

Bei den Strompreisen profitieren fast alle unserer Haushaltskunden zu 100 % von Preisen unterhalb der Strompreisbremse, also unter 40 ct/kWh.

Muss ich die Preisbremse beantragen oder mich bei Ihnen melden?

Nein, Sie müssen aktuell nichts tun. Wenn Sie einen Anspruch auf die Preisbremse haben, bekommen Sie sie auch - ganz automatisch. In diesem Fall informieren wir Sie schnellstmöglich, d. h. in den kommenden Wochen, über Ihre individuelle Entlastung und Ihren neuen persönlichen Abschlag ab April.

Wann erhalte ich meine Entlastung für die bisherigen Monate seit Jahresbeginn?

Wir werden Sie schnellstmöglich, das heißt in den kommenden Wochen, über Ihre individuelle Entlastung und Ihren neuen persönlichen Abschlag ab April informieren. Dabei berücksichtigen wir auch Ihre bisher in 2023 gezahlten Abschläge - versprochen.

Ändert sich mit der Preisbremse etwas an meinem Vertrag?

Nein. Der Vertrag zwischen uns und Ihnen - und damit auch die vertraglich vereinbarten Konditionen - bleiben unverändert.

Wie berechnet sich der Wert für die 80 % und was mache ich, wenn sich mein Verbrauch geändert hat?

Für Gas gilt: Die Basis für das Entlastungskontingent für Verbrauchsstellen nach § 3 Abs. 1 EWPBG ist die im September 2022 geltende Verbrauchsprognose des Lieferanten für den Letztverbraucher und die Verbrauchsstelle. Liegt diese nicht vor, findet die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers Anwendung.

Für Strom gilt: Die Basis für das Entlastungskontingent für SLP-Verbrauchsstellen ist die aktuelle Verbrauchsprognose des Netzbetreibers.

Eine Änderung nach der Festlegung des Entlastungskontigentes findet nicht statt. Die Betrachtungszeiträume, nach denen sich die Jahresverbrauchsprognose bestimmt, sind vom Gesetzgeber festgelegt. Eine nachträgliche Anpassung am tatsächlichen Verbrauch oder eine Veränderung der Anschlusssituation hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Ändert sich mit den Preisbremsen etwas an meinem monatlichen Abschlag für Strom, Erdgas oder Wärme?

Wir werden Sie schnellstmöglich, das heißt in den kommenden Wochen, über Ihre individuelle Entlastung und Ihren neuen persönlichen Abschlag ab April informieren. Bis zum Erhalt Ihres individuellen Schreibens zahlen Sie zunächst Ihre Abschläge wie bisher.

Gut zu wissen: Wenn Sie uns ein SEPA-Mandat erteilt haben, buchen wir automatisch die angepassten Abschläge ab. Wenn Sie die Abschläge überweisen beziehungsweise per Dauerauftrag bezahlen, passen Sie bitte den Zahlbetrag an. Vielen Dank.

Was ist, wenn ich erst seit diesem Jahr einen Vertrag bei der DREWAG habe?

Wenn Sie im Laufe des Jahres 2023 zu uns kommen und einen Strom-, Gas- oder Wärmeversorgungsvertrag mit uns abschließen, bekommen Sie die Entlastung von uns - und zwar für die Monate, die Sie im Jahr 2023 bei uns sind.

Was passiert, wenn sich bei einem Umzug die Zeiträume überschneiden?

Haben Sie vorübergehend zwei Verbrauchsstellen, so erhalten Sie für jede Verbrauchsstelle die Entlastung.

Warum sind die Gas- und Strompreise trotz Preisdeckel so hoch?

Die Preise auf dem Energiemarkt bewegen sich weiterhin auf einem hohen Niveau und haben sich gegenüber den Vorjahren vervielfacht. Dies führt für uns zu enorm gestiegenen Kosten für den Energieeinkauf. Die DREWAG kauft Strom und Erdgas langfristig ein. Damit werden kurzfristige Preisschwankungen am Energiemarkt - sowohl nach oben als auch nach unten - ausgeglichen.

Ziel dabei ist es, die Preise für unsere Kunden so lange wie möglich stabil zu halten. Bereits im vorletzten Jahr begannen die Preise am Energiemarkt merklich anzusteigen und befinden sich auch jetzt noch auf einem sehr hohen Niveau. Dadurch haben sich unsere Kosten für den Energieeinkauf deutlich erhöht. 

Gelten die Preisbremsen auch für die Ersatzversorgung?

Ja, die Preisbremsen gelten auch für die Ersatzversorgung.

Was mache ich, wenn ich meinen Versorger zum 01.02. oder 01.03. gewechselt habe?

Sie erhalten den Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar von dem Versorger, von dem Sie am 01.03.2023 beliefert werden. Senden Sie ihm dafür bitte Ihre Schlussrechnung.

In einigen Medien wurde berichtet, dass mit den Energiepreisbremsen Preiserhöhungen durch die Energieversorger verboten seien. Stimmt das?

Auch nach den aktuellen Gesetzen zur Energiepreisbremse sind sachlich gerechtfertigte Preisänderungen weiter möglich.