Mit der zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung werden Neuregelungen in Bezug auf Legionellenuntersuchungen für Großanlagen zur Trinkwassererwärmung getroffen, die öffentlich oder gewerblich genutzt werden.
Von der Untersuchungspflicht auf Legionellen betroffen sind Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Trinkwasserinstallation,
Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind Anlagen mit
Ein- und Zweifamilienhäuser zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.
Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, die durch Wasser übertragen werden können, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit hervorrufen.
Für den Indikatorparameter Legionellen ist in der Trinkwasserverordnung ein technischer Maßnahmewert mit 100 KBE pro 100 ml festgelegt (KBE = Koloniebildende Einheiten).
Bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes muss das Gesundheitsamt durch den Unternehmer oder sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage informiert werden. Er muss zudem unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung und Beseitigung der Beanstandung durchführen oder durchführen lassen.
Für die Untersuchung auf Legionellen sind nach DIN EN ISO 19458 Proben an folgenden Stellen zu entnehmen:
Der Unternehmer oder sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage ist für die Installation von repräsentativen Probennahmestellen zur fachgerechten Probennahme gemäß der allgemein anerkannten Regeln der Technik verantwortlich. Mit der Einrichtung von Probenahmestellen ist ein zugelassenes Wasser-Installationsunternehmen zu beauftragen.
Für die Probenahme und Untersuchung ist durch den Unternehmer oder sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage ein akkreditiertes Trinkwasserlabor zu beauftragen. In jedem Bundesland wird eine Liste der zugelassenen Untersuchungsstellen geführt. Die Zulassung gilt bundesweit.
Die sächsische Landesliste der akkreditierten Untersuchungsstellen nach Trinkwasserverordnung kann unter folgendem Link abgerufen werden: