Leitungsrechte

Information der DREWAG – Stadtwerke Dresden GmbH zu Dienstbarkeiten gemäß Grundbuchbereinigungsgesetz

Haben Sie vor kurzem oder in der Vergangenheit eine Mitteilung vom Grundbuchamt erhalten,
dass die DREWAG Ihr Grundbuch mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gemäß Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) belastet hat? Dann sind die nachfolgenden
Informationen für Sie wichtig!

 

1. Hintergrund

Auf dem Gebiet der DDR durften die zur Energieversorgung erforderlichen Versorgungsleitungen und Anlagen ohne ausdrückliche Genehmigung der Grundstückseigentümer verlegt und betrieben werden. Dazu räumte die Energieverordnung der DDR den Energiekombinaten Mitbenutzungsrechte an allen Grundstücken ein, in oder auf denen sich Leitungen und Anlagen befanden. Diese Leitungen und Anlagen existieren zum Großteil heute noch und werden weiterhin genutzt. Deshalb wurden die Mitbenutzungsrechte durch den Einigungsvertrag zunächst bis zum 31.12.2010 aufrechterhalten. Parallel dazu schuf der Gesetzgeber mit dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) ein Instrument, um das DDR-Recht in das bundesdeutsche Recht zu überführen.

 

2. Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) - Was ist das?

Das GBBerG begründete kraft Gesetz zum 25.12.1993 für Fernwärme-, Gas- und Stromleitungen und zum 11.01.1995 für Trinkwasserleitungen beschränkt persönliche Dienstbarkeiten. Diese Dienstbarkeiten wurden durch die DREWAG über das sogenannte Grundbuchbereinigungsverfahren nachträglich in die jeweiligen Grundbücher eintragen.

 

3. Was ist eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit?

Eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit sichert einer bestimmten Person - zum Beispiel der DREWAG als juristische Person - zu, ein Grundstück mitzubenutzen. Die Dienstbarkeit verpflichtet den Eigentümer, Leitungen oder Anlagen auf seinem Grundstück zu dulden und im Bereich des Schutzstreifens alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den Bestand gefährden kann. Dazu gehört vor allem, dass der Erdboden über Leitungen nicht erhöht oder abgetragen und die Leitung nicht überbaut werden darf.

 

4. Warum bin ich nicht beteiligt worden?

Es bedurfte nicht Ihrer Zustimmung, da die Dienstbarkeit kraft Gesetz entstanden ist. Ihre sonst übliche Zustimmung und notarielle Beglaubigung wurde durch die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung, die in Dresden die Landesdirektion Dresden erteilte, ersetzt. Mittels dieser Bescheinigung wurden die beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten in die jeweiligen Grundbücher eingetragen.

 

5. Erhalte ich einen Ausgleich für die Eintragung einer solchen Dienstbarkeit?

Ja! Neben der Berichtigung der Grundbücher hat der Gesetzgeber die DREWAG verpflichtet, Ihnen für die Mitbenutzung Ihres Grundstückes einen Ausgleich zu zahlen. Diesen Ausgleich (Entschädigung) erhalten alle diejenigen, die am 25.12.1993 bzw. 11.01.1995 (Stichtags-) Eigentümer der belasteten Grundstücke waren. Wenn Sie also damals bereits Eigentümer gewesen sind, erhalten Sie eine Entschädigung. Haben Sie Ihr Grundstück erst nach dem jeweiligen Stichtag erworben, ist einiges zu beachten.

 

6. Wie bekomme ich meine Entschädigung?

Soweit Sie schon zum jeweiligen Stichtag Eigentümer des Grundstückes waren, benötigen wir einen Grundbuchauszug, der dies nachweist. Sobald Sie uns diesen Nachweis zusenden, werden wir Ihnen schnellstmöglich eine Entschädigungsvereinbarung übergeben. Die brauchen Sie nur zu unterschreiben, Ihre Bankverbindung einzutragen und uns zurückzuschicken. Anschließend überweisen wir Ihnen Ihre einmalige Entschädigung.

Wenn Sie am jeweiligen Stichtag nicht Eigentümer waren, benötigen wir einen Nachweis, dass Sie Anspruchsberechtigter der Entschädigung sind.

  • Im Falle der Rückübertragung reicht schon der Vermögenszuordnungsbescheid.
  • Im Erbfall belegt der Erbschein den Anspruch. Die Auszahlung erfolgt an alle Miterben gemeinschaftlich. Bitte teilen Sie uns mit, wer für die Miterben empfangsberechtigt ist.
  • Wenn Sie das Grundstück später gekauft haben, benötigen wir eine Erklärung, dass der Stichtagseigentümer Ihnen den Entschädigungsanspruch abtritt. Achtung! In Kaufverträgen ist meist nicht vorgesehen, dass der Entschädigungsanspruch nach dem GBBerG an den Käufer abgetreten wird.

 

7. Lohnt sich der ganze Aufwand? Wie hoch ist denn die Entschädigung?

Die Höhe der Entschädigung wurde vom Gesetzgeber nicht vorgegeben, sodass die gleichen Grundsätze gelten, die sich allgemein für die Entschädigung von Leitungsrechten herausgebildet haben. Entschädigt wird die von der Leitung oder Anlage einschließlich Schutzstreifen mitbenutzte Fläche Ihres Grundstückes. Als Bemessungsgrundlage der Entschädigung dient der Verkehrswert Ihres Grundstückes zum Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit; das war der 25.12.1993 bzw. 11.01.1995. Dann wird vom Grundstückswert ein prozentualer Anteil angesetzt. Dieser kann zwischen 1 Prozent und 90 Prozent liegen und ist davon abhängig, wie sehr die Leitung oder Anlage Ihr Grundstück beeinträchtigt. Man kann also sagen, je größer die Beeinträchtigung, desto höher die Entschädigung. Den genauen Wert teilen wir Ihnen in der Entschädigungsvereinbarung mit.

 

8. Mit wem kann ich mich in Verbindung setzen, wenn ich noch Fragen habe und
     wohin sende ich meinen formlosen Antrag auf Entschädigung?

Ihren Antrag senden Sie bitte an die:

DREWAG - Stadtwerke Dresden GmbH
Abteilung Recht
Rosenstraße 32
01067 Dresden

 

 

Wenn Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich am besten an das Team „Dingliche Sicherung“ der DREWAG. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beantworten Ihre Fragen gern!

 

Ihre Ansprechpartner für den Bereich:

 

Trinkwasser:              

Frau Haase

Tel.: (0351) 860 89 39
Heidrun Haase

 

Strom:                       

Frau Schütze

Tel.: (0351) 860 41 16
Susann Schütze

 

Gas u. Fernwärme:   

Herr Hering (Teamleiter)

Tel.: (0351) 860 41 71
Thomas Hering

 

Sie können uns auch gern ein Fax schicken. Unsere Faxnummer für solche
Angelegenheiten ist die (0351) 860 89 72.


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